Börsenordnung “Straubinger Vogelmarkt“

Die Börsenordnung wurde erlassen vom Verein Kleintierfreunde Straubing e.V. Sie tritt am 01.03.2018 in Kraft.

Mit dem Betreten der Halle wird die Börsenordnung anerkannt. 

Der Vogelmarkt dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch durch Privat-personen. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen. Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen soweit sie die Anbieter betreffen relevanten tierschutzrechtliche Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. 

1.) Jeder Anbieter von Tieren muss registriert werden. Es muss vor betreten des Marktes das Formular Anlage 1 und/oder Anlage 2 ausgefüllt und unterschrieben bei der Einlaßkontrolle abgeben, die Registriernummer muss gut sichtbar an einem Verkaufsbehältniss angebracht werden.

2.) Den Weisungen des Veranstalters, des vom Veranstalter beauftragten Aufsichtspersonal und der anwesenden Amtspersonen (Veterinäre, Umwelt- und Naturschutzamt, Polizei etc.) ist Folge zu leisten. Sie sind gegenüber Verkäufern, Käufern und Besuchern weisungsbefugt.

3.) Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Sach- und Personenschäden.

4.) In der Verkaufshalle sowie im gesamten öffentlichen Gebäude besteht absolutes Rauchverbot.

5.) Geschützte u. Meldepflichtige Vogelarten müssen geschlossen beringt sein und ein deutscher Herkunftsnachweis muss mitgeführt werden.

a) Der Verkauf darf nur in der Vogelbörse stattfinden. 

b) Kranke, verletzte und untereinander unverträgliche Vögel werden vom Markt ausgeschlossen, sofern sie nicht schon am Eingang abgewiesen wurden, werden Sie in Quarantäne gesetzt.

c) die Käfige müssen sauber und mit genügend Futter und Wasser versehen sein.

d) Das Anbieten der Vögel ist nur auf den dafür vorgesehenen Verkaufsregalen und –tischen erlaubt. Ein eigener Aufbau an den Wänden ist verboten.

e) Das Bevorraten bzw. Verkaufen in Transportkisten/Käfigen unterhalb dieser Verkaufsregale/Tische ist verboten.

f) Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu unterlassen.

6.) Jeder Verkäufer muss folgende Angaben gut leserlich an den Käfigen anbringen:

          a) Name und/oder Verbandsnummer des Verkäufers

          b) Bezeichnung der Vogelart (deutsch oder lateinisch)

7.) Der Käfig muss in der Grundfläche mindestens so breit und tief wie die 1,5fache Körperlänge des Vogels sein, so dass dieser sich darin ungehindert bewegen kann. Des weiteren muss 1/3 der Sitzstangen frei bleiben, dreiseitig geschlossen sein und zwei gegenüberliegende Sitzstangen besitzen. Bei Bodenvögeln, z.B. Wachteln o.ä. muss mindestens die Hälfte der Bodenfläche frei sein. Empfohlen werden die Ausstellungskäfige der großen Verbände.

8.) Wir weisen darauf hin, dass Tiere aus Drittländern die innergemeinschaftlich befördert werden sogenannte TRACES-Bescheinigungen benötigen. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei (sog. A-Arten und B-Arten) sind zu beachten. U.a Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung EG-Artenschutzverordnung und EG- Artenschutzdurchführungsverordnung.

Nachweise von ausländischen Anbietern werden nur anerkannt, wenn es sich um ins Deutsche übersetzte amtlich beglaubigte Dokumente handelt.

Der Veranstalter